Allgemeine Geschäftsbedingungen Reise/Events/Veranstaltungen


  1. Abschluss des Reisevertrages
  2. Bezahlung
  3. Leistungen
  4. Leistungs- und Preisänderungen
  5. Haftung
  6. Nutzungsrechte Foto / Video
  7. Newsletter / Teilnehmerinformation
  8. Helme / Schutzkleidung
  9. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
  10. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
  11. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
  12. Haftung des Reiseveranstalters
  13. Gewährleistung / Abhilfe
  14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
  15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
  16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
  17. Gerichtsstand
  18. Veranstalter

Hinweis: Es wird empfohlen eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Reiseanmeldung, die schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden kann, bietet der Teilnehmer den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. (Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.) Die Anmeldung wird für den Veranstalter verbindlich, wenn er dem Teilnehmer die Buchung und den Reisepreis schriftlich bestätigt. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das der Veranstalter für die Dauer von 5 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb dieser Frist das Angebot des Veranstalters annimmt und eine Anzahlung getätigt hat.

2. Bezahlung
Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen fällig.

3. Leistungen
3.1. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungs-beschreibungen und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in den Leistungsbeschreibungen enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend. Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss Änderungen vorzunehmen, über die der Teilnehmer vor Buchung selbstverständlich informiert werden.

3.2. Der Veranstalter ist ständig bemüht, die angebotenen Leistungen korrekt und möglichst genau zu beschreiben, wobei diese inhaltlich sowie hinsichtlich ihrer Abläufe jedoch Änderungen unterliegen können. Die Beschreibung und dazu verwendete Fotografien und Abbildungen können demgemäß nur als Beispiele verstanden werden und dienen als solche der allgemeinen Beschreibung. Fotos und/oder Abbildungen von Aktionen, Situationen, Personen, Orten u.a. sind unverbindlich und können variieren. Tatsächliche Abweichungen müssen vorbehalten bleiben. Dasselbe gilt für Angaben hinsichtlich der Dauer der angebotenen Leistungen. Diese dienen lediglich als Anhaltspunkt und sind unverbindlich.

4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter wird den Teilnehmer über Leistungsänderungen oder- Abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Gegebenenfalls wird der Veranstalter dem Teilnehmer eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von dem Veranstalter über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung, dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen.

5. Haftung
5.1. Mit der Unterschrift auf dem Anmeldeformular oder durch den Abschluss einer verbindlichen Online-Anmeldung bestätigt der Teilnehmer, dass er die AGB‘s zur Kenntnis genommen hat und ausdrücklich akzeptiert.

5.2. Die Teilnahme an der Reise erfolgt auf eigenes Risiko! Der Teilnehmer weiß und ist sich voll der Gefahren bewusst, welche mit der Ausübung von Radsportarten, insbesondere Gravelbiking, verbunden sind. Der Teilnehmer erkennt an, dass mit dem Anstreben besonderer sportlicher Leistungen ein Risiko verbunden ist. Der Teilnehmer akzeptiert für sich, dass mit der Ausübung eines solchen Sports Leben und körperliche Sicherheit gefährdet sein können. Das beinhaltet Gefahren für jedermann, insbesondere aufgrund von Umweltbedingungen, technischen Ausrüstungen, atmosphärischen Einflüssen, ggf. Gefahren von öffentlichen Straßen, sowie natürlichen und künstlichen Hindernissen.

5.3. Das Befahren der zur Verfügung gestellten Routen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Haftung.

5.4. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen und nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

5.5. Der Teilnehmer verpflichtet sich, alle seine Teammitglieder und sonstige Begleitpersonen über diesen Haftungsausschluss zu informieren.

5.6. Der Teilnehmer muss gesund, in guter körperlicher Verfassung und daher in der Lage sein teilzunehmen. Dafür ist der Teilnehmer selbst verantwortlich. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für gesundheitliche Risiken der Teilnehmer. Mit Empfang der Buchungsbestätigung erklärt der Teilnehmer verbindlich, dass gegen seine Teilnahme keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.

5.7. Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet der Veranstalter nur, wenn ihm das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, sofern dadurch keine Kardinalpflicht betroffen ist.

5.8. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Abhandenkommen von Ausrüstung und Bekleidung des Teilnehmers. Der Teilnehmer muss daher selbst entsprechend Sorge tragen oder versichert sein.

5.9. Den Weisungen von den Guides ist unbedingt Folge zu leisten.

5.10. Wesentliche Mitwirkungspflichten: Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung (Tourguide oder Hotelrezeption, Hinweis zur Reiseleitung ist in den Reiseunterlagen enthalten) mitzuteilen. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Der Teilnehmer ist für seine persönliche Eignung, wie insbesondere Größe, Alter, Gesundheitszustand, Gewicht, Fahrerlaubnisse etc. selbst verantwortlich. In Zweifelsfällen ist ein Arzt zu konsultieren und Kontakt zu uns aufzunehmen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, uns über für seine Eignung relevante Umstände ohne weitere Anforderung zu informieren.

6. Nutzungsrechte Fotos / Videos
6.1 Der Teilnehmer räumt der „The Gravel Club GmbH“ und seinen Partnern unentgeltlich und unwiderruflich, räumlich und zeitlich unbeschränkt, das Recht zur Verwertung und aller in Betracht kommenden Nutzungszwecke, der im Zuge der Reise/Events produzierten Aufnahmen ein.

6.2. Inhaltlich umfasst das Recht, die Nutzung für sämtliche Projekte, Aufträge oder künstlerische Arbeiten. Darüber hinaus auch die kommerzielle Nutzung in Printmedien, im TV über alle Verbreitungswege, im Internet und sonstigen Speichermedien, zum Zwecke der Werbung für Waren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob diese Zwecke oder Waren oder Dienstleistungen schon bei Vertragsschluss bestanden oder bekannt waren.

6.3. Der Teilnehmer versichert über 18 Jahre alt zu sein und verzichtet auf Honorarzahlungen in jeglicher Form. Der Teilnehmer erhebt keinerlei Ansprüche, auch nicht auf die Namensnennung, an der Nutzung der Fotos durch die „The Gravel Club GmbH“ und seinen Partnern. Der Verkauf der von Teilnehmern angefertigten Fotos oder Videos durch den Teilnehmer ist nicht gestattet. Sehr wohl aber die uneingeschränkte Verwendung zu allen erdenklichen unkommerziellen/privaten Zwecken.

6.4. Die "The Gravel Club GmbH“ sichert zu, dass das Bildmaterial nicht für Zwecke strafbarer Handlungen oder in rufschädigender Art verwendet wird.

7. Newsletter / Teilnehmerinformation
Einwilligung für Newsletter / Teilnehmerinformationen

Durch die Angabe der E-Mail-Adresse erklärt sich der Teilnehmer damit einverstanden, dass diese für das Versenden von Informationen in Form eines Newsletters an ihn vom Veranstalter und seiner Organisationspartner genutzt werden darf. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

8. Helme / Schutzkleidung
8.1. Während der Touren besteht für alle Teilnehmer eine Helmpflicht. Der Helm muss das Siegel eines anerkannten Prüfinstituts enthalten (z. B. DIN-Norm 33954, SNEL-Norm, ANSI-Norm o. ä.).

8.2. Auf korrekten Sitz auf dem Kopf ist zu achten

8.3. Der Helm darf keine Beschädigungen aufweisen

8.4. Der Helm benötigt unbeschädigte, nicht dehnbare Halteriemen, die an mindestens drei Stellen mit der Schale verbunden und die mittels Sicherheitssystems (nicht Klett o. Ä.) schließbar sein müssen.

9. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Wir empfehlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Veranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Grundsätzlich besteht kein Anspruch der Teilnehmer, auf Rückerstattung des Reisepreises. Es wird empfohlen eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.

10. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
10.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag kündigen ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger anrechnen lassen.
10.2. Der Veranstalter kann bis vier Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten:
Bei Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindesteilnehmerzahl. Der Veranstalter informiert den Teilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise und der Teilnehmer erhält den eingezahlten Reisepreis umgehend zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Veranstalter den Teilnehmer davon zu unterrichten.

11. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbar höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Wird der Vertag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. 

12. Haftung des Reiseveranstalters
Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

  • – die gewissenhafte Reisevorbereitung
  • – die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers;
  • – die Richtigkeit der Beschreibung aller angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Leistungsbeschreibungen erklärt hat;
  • – die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
  • – ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

13. Gewährleistung / Abhilfe
Werden die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
a) Minderung des Reisepreises
Für nicht vertragsgemäße Erbringung der Reise kann der Teilnehmer nach Rückkehr eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung), es sei denn er unterlassen es schuldhaft, den Mangel anzuzeigen.
b) Kündigung des Vertrages
Leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, oder wird erklärt, dass Abhilfe nicht möglich ist, so kann der Teilnehmer kündigen. Die Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird. Das Recht des Teilnehmers auf Schadensersatz bleibt unberührt.

14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche der Teilnehmer verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Teilnehmer solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, bis der Teilnehmer oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von dem Veranstalter bedingt sind.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Die vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern und soweit nach Drucklegung in Kraft tretende gesetzliche Vorschriften keine anderen Regelungen vorsehen.

17. Gerichtsstand
Der Teilnehmer kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von dem Veranstalter gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgebend.

18. Veranstalter
The Gravel Club GmbH
Waldstraße 22
13156 Berlin

Hinweis Reiserücktrittsversicherung
In Reiseversicherungen sind mittlerweile häufig viele Fälle, die mit dem Coronavirus im Zusammenhang stehen, inkludiert. Im Rahmen diverser Reise-Rücktrittsversicherungen kann der Teilnehmer dann von der Buchung zurücktreten, wenn er an Covid-19 erkrankt. Zusätzlich bieten die Versicherungsgesellschaften häufig für die Reise-Rücktrittsversicherung einen speziellen Corona-Zusatzschutz, den der Teilnehmer zusätzlich zu einer schon vorhandenen Reise-Rücktrittsversicherung abschließen kann. Damit ist er beispielsweise auch bei einer möglichen Quarantäne abgesichert.

Es besteht die Möglichkeit die Teilnahmeberechtigung der betroffenen Person kostenlos auf einen Dritten zu übertragen.


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